Haftpflichtversicherung und Zulassung - neue Informationen für ukrainische Fahrzeughalter*innen

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Wenn Sie mit Ihrem in der Ukraine zugelassenen Fahrzeug erstmals nach Deutschland gekommen sind, beachten Sie bitte die nachfolgenden Informationen dazu, wie Sie

(1) für Ihr Fahrzeug die erforderliche KfzHaftpflichtversicherung nachweisen und

(2) Ihr Fahrzeug bis spätestens ein Jahr nach Ihrer Einreise nach Deutschland hier zulassen lassen, also ein deutsches Kennzeichen erhalten.

Falls sie länger als ein Jahr in Deutschland mit Ihrem Fahrzeug verkehren, beachten Sie bitte die Information Teil B.

1. Kfz-Haftpflichtversicherung
Wer in Deutschland mit einem Fahrzeug unterwegs ist, benötigt eine KfzHaftpflichtversicherung. Das Fahren ohne gültige Versicherung ist in Deutschland nicht erlaubt. Fährt man ohne Kfz-Haftpflichtversicherung in Deutschland auf öffentlichen Straßen, begeht man eine Straftat. Darüber hinaus wird man persönlich für die Schäden in Regress genommen, die man mit seinem Fahrzeug bei Dritten verursacht. Auch kann das unversicherte Fahrzeug durch die Behörden sichergestellt werden.
Für in der Ukraine zugelassene Fahrzeuge kann die benötigte Versicherung auf verschiedene Weise erlangt und nachgewiesen werden:

  • Mit einer Grünen Karte, die der Versicherungsnehmer von seinem ukrainischen KfzHaftpflichtversicherer erhalten hat. Die Grüne Karte des ukrainischen Versicherers kann man momentan auch aus Deutschland digital erhalten. Nähere Informationen findet man unter www.mtsbu.ua/ua/green_card/80365/. Die Grüne Karte garantiert Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz für die auf der Grünen Karte freigezeichneten Länder.
  • Mit einer an der EU-Außengrenze erworbenen gültigen Grenzversicherung. Diese gewährt Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz in der gesamten Europäischen Union und in den in der Grenzversicherung ggf. aufgeführten weiteren Ländern.
  • Mit einer in Deutschland erworbenen Grenzversicherung. Diese gewährt ebenso KfzHaftpflichtversicherungsschutz in der Europäischen Union und in den in der Grenzversicherung ggf. aufgeführten weiteren Ländern.

Nähere Information zum Abschluss einer Grenzversicherung in Deutschland finden Sie unter https://www.dieversicherer.de/versicherer/auto-reise/news/kfz-versicherungfluechtlinge-ukraine-84714.

Der Fahrer muss die Grüne Karte bzw. die Bestätigung über den Erwerb einer Grenzversicherung mit sich führen und im Kontrollfall vorzeigen bzw. zur Prüfung aushändigen.

2. Zulassung eines Kfz
Wer in Deutschland ein nicht in Deutschland zugelassenes Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, muss dieses nach (spätestens) einem Jahr in Deutschland zulassen lassen. Daneben gibt es die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen, die zur
Weiternutzung des Fahrzeugs nach Ablauf der Jahresfrist, spätestens jedoch bis zum 31.03.2024 berechtigt. Dafür beachten Sie bitte die Information Teil B. Der Zeitraum eines Jahres berechnet sich ab dem Tag der Einreise nach Deutschland.

Ohne eine deutsche Zulassung ist das Fahren in Deutschland nach Ablauf der Jahresfrist oder ohne entsprechende Ausnahmegenehmigung nicht erlaubt. Führt man ein Fahrzeug in Deutschland, das nicht hier zugelassen ist, obwohl es hier zugelassen sein müsste (also nach
spätestens einem Jahr), begeht man eine Ordnungswidrigkeit. Dafür erhält man ein Bußgeld. Eine Zulassung vor Ablauf der Jahresfrist hat zu erfolgen, wenn der Halter erklärt, dass der regelmäßige Standort des Fahrzeugs in Deutschland begründet ist.
Ein Fahrzeug kann bei den Landes-Zulassungsbehörden zugelassen werden. Zuständig ist die Zulassungsbehörde desjenigen Ortes, an dem der Halter des Fahrzeuges wohnt. Für die Zulassung muss man einen Antrag stellen und verschiedene Unterlagen vorlegen, u.a. einen
Nachweis über den Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung und ein Dokument zur Identifikation Ihrer Person. Zudem benötigen Sie für Ihr Fahrzeug ggf. ein Gutachten einer sog. Überwachungsorganisation, d.h. eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder eines sog. Technischen Dienstes, der bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Einzelheiten über die erforderlichen Unterlagen und das Antragsverfahren erfahren Sie bei Ihrer zuständigen Zulassungsbehörde. Zudem muss man für die Zulassung eine Gebühr bezahlen.
Die Zulassung eines Fahrzeugs erfolgt, wenn alle Unterlagen vorliegen, durch:

  • Zuteilung eines Kennzeichens
  • Aufbringen einer Stempelplakette auf dem Kennzeichen
  • Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung

Weitere Informationen zur Zulassung eines Fahrzeuges finden sich auf den Internetauftritten Ihrer vor Ort zuständigen Behörden.

3. Kraftfahrzeugsteuer
Das Halten eines ukrainischen Personenkraftfahrzeuges und seines Anhängers, welche zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, ist für die Dauer bis zu einem Jahr von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Im Falle eines weiteren Grenzübertritts beginnt die Jahresfrist mit der Rückkehr ins Inland erneut zu laufen. Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder für diese Fahrzeuge verkehrsrechtlich ein regelmäßiger Standort im Inland begründet ist. Werden ein ukrainisches Personenkraftfahrzeug und sein Anhänger in Deutschland zugelassen, sind diese als inländische Fahrzeuge zu besteuern. Sofern ein ukrainischer Personenkraftwagen und sein Anhänger trotz Begründung eines regelmäßigen Standortes im Inland nicht in Deutschland zugelassen werden, hat eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung zu erfolgen.
Bei Rückfragen zur Kraftfahrzeugsteuer stehen Ihnen die Kraftfahrzeugsteuerkontaktstellen der Zollverwaltung gerne zur Verfügung. Die nächstgelegene Kontaktstelle finden Sie mittels Dienststellensuche auf der Internetseite der Zollverwaltung durch Eingabe Ihrer Postleitzahl unter https://www.zoll.de/DE/Service/Dienststellensuche/Startseite/dienststellensuche_node.html. Telefonisch erreichen Sie die Zentrale Auskunft Kraftfahrzeugsteuer der Zollverwaltung unter der Rufnummer +49 351 44834-550. 

 

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Страхування та реєстрація третіх осіб - нова інформація для українських власників транспортних засобів

Якщо ви вперше приїхали до Німеччини на транспортному засобі, зареєстрованому в Україні, будь ласка, зверніться до інформації А про те, як

(1) надати докази необхідного страхування цивільно-правової відповідальності власників транспортних засобів та

(2) зареєструвати свій транспортний засіб тут не пізніше, ніж через рік після в'їзду до Німеччини, тобто отримати німецький номерний знак.

Якщо ви керуєте своїм транспортним засобом у Німеччині більше одного року, будь ласка, зверніться до інформаційної частини B. Інформацію про необхідну перевірку безпеки можна знайти тут.