Private Unterbringung geflüchteter Ukrainer*innen: Möglichkeiten der Unterstützung durch Sozialleistungen
Wenn Sie Flüchtlinge privat untergebracht haben und diese auf Sozialleistungen nach dem AsylbLG angewiesen sind, bestehen folgende Möglichkeiten der Kostenbeteiligung:
Unterbringung in einem bestehenden Privathaushalt
Sie haben Personen in Ihrer Mietwohnung aufgenommen und ihr Vermieter verlangt eine erhöhte Betriebskostenpauschale: Bitte reichen Sie das Schreiben Ihres Vermieters beim Sozialamt ein. Das Sozialamt prüft die Übernahme der Mehrkosten für den
Zeitraum in dem die Personen bei Ihnen wohnen dürfen. Diese Mehrkosten werden direkt an Ihren Vermieter überwiesen, daher reichen Sie hierfür bitte ebenfalls die Kontaktdaten und Bankverbindung Ihres Vermieters ein.
Bitte beachten Sie, dass die Abwicklung dieser Kosten aufgrund des hohen Antragsaufkommens erst später erfolgen kann! Bitte sehen Sie von Rückfragen hierzu zunächst ab.
Vermietung einer eigenen Wohnung:
Sie sind Vermieter und möchten Wohnraum zur Verfügung stellen? Wenn die Flüchtlinge wirtschaftlich selbst in der Lage sind die Unterkunftskosten zu tragen, können Sie einen Mietvertrag mit diesen abschließen. Eine Beteiligung der Stadt
Mülheim an der Ruhr an den Kosten findet in diesem Fall nicht statt.
Sind die Personen auf Sozialleistungen angewiesen, ist die Vorgehensweise wie folgt:
Sie reichen bitte eine ausgefüllte Mietbescheinigung (im Internet unter dem Begriff „Mietobergrenze“) für die betreffende Wohnung beim Sozialamt (sozialamt.ukraine@muelheim-ruhr.de, Telefon: 0208/455-5995) ein. Das entsprechende Formular finden Sie am Ende der Seite zum Download.
Das Sozialamt prüft, ob die Kosten innerhalb der geltenden Mietobergrenzen liegt. Ist dies der Fall, wird der Anmietung dieser Wohnung zugestimmt. Hierüber wird eine Bescheinigung ausgestellt. Bitte unterschreiben Sie den Mietvertrag erst nach Erhalt dieser Bescheinigung!
Das Sozialamt trägt in der Zeit, in der es Ihren Mietern selbst wirtschaftlich nicht möglich ist, die Mietkosten, so lange diese sich in Deutschland aufhalten.
Bitte beachten Sie, dass für Unterkunftskosten oberhalb der Mietobergrenze keine Zustimmung erteilt wird! Es werden maximal die Kosten in Höhe der Mietobergrenzen berücksichtigt. Unten auf dieser Seite finden Sie eine Tabelle mit den aktuellen Mietobergrenzen zum Download.
Die Stadt Mülheim an der Ruhr wird in diesen Fällen nicht Mietvertragspartei! Eine Übernahme der Unterkunftskosten ist nur dann und nur so lange möglich, wie die Personen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Das bedeutet auch, dass wenn diese Mieter keine Ansprüche mehr auf Sozialleistungen haben, weil sie z.B. Arbeit aufgenommen haben oder Deutschland verlassen haben, die Mietzahlung eingestellt wird.
Eine Übernahme von Heiz- oder Betriebskostennachforderungen ist dann auch nicht möglich.
Es findet keine Wohnungsvermittlung seitens der Stadt Mülheim an der Ruhr statt.
Verbilligte oder unentgeltliche Überlassung von Wohnraum
Durch die verbilligte oder unentgeltliche Überlassung von Wohnraum kommt es nicht zur Annahme fiktiver Mieterträge. Dieser Grundsatz gilt allgemein und daher auch für die Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine. Jedoch führt die unentgeltliche Überlassung von Wohnraum zum Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht und damit zum Ausschluss des Werbungskostenabzugs. Eine verbilligte Überlassung von Wohnraum kann (je nach Verhältnis der vereinbarten zur marktüblichen Miete) eine Einschränkung des Werbungskostenabzugs nach sich ziehen. Angesichts der aktuellen Krise haben sich die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern auf Folgendes verständigt: Allein die vorübergehende unentgeltliche Überlassung einer sich im Privatvermögen des Vermieters befindlichen Immobilie an Flüchtlinge aus der Ukraine führt für den Veranlagungszeitraum 2022 nicht zu einem Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht für diese Einkünfte gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Bei vorübergehender teilentgeltlicher Überlassung findet § 21 Abs. 2 EStG im Veranlagungszeitraum 2022 keine Anwendung. Werbungskosten der Immobilie sind weiterhin in voller Höhe abziehbar.
weitere Informationen zur aktuellen Mietobergrenze finden sie im Internetbeitrag Kosten der Unterkunft