Allgemeinverfügung über die Durchführung der Testung von asymptomatischen Personen auf das Coronavirus SARS-CoV-2

 

Allgemeinverfügung

 

der Stadt Mülheim an der Ruhr über die Durchführung der Testung

von asymptomatischen Personen auf das Coronavirus SARS-CoV-2

 

Der Oberbürgermeister der Stadt Mülheim an der Ruhr erlässt auf der Grundlage      

  • des § 5 Absatz 1 und 2 Nummer 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) vom 25. November 1997 (GV. NRW. 1997 S. 430)
  • des § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz – IFSBG) vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b)
  • der §§ 1 und 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 14. Oktober 2020 (BAnz AT 14.10.2020 V1) 

         in der jeweils geltenden Fassung folgende

 

Allgemeinverfügung

I.

Bei  folgenden  Personen, die keine Symptome auf das Vorliegen einer Infektion mit dem  Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen (asymptomatische Personen), gilt die Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 als von der unteren Gesundheitsbehörde veranlasst, wenn
 

1.  (ambulante Operation)

die Person in einem Krankenhaus oder einer Einrichtung für ambulantes Operieren ambulant operiert werden soll,

 

2.  (Pflegeeinrichtungen)

die Person in eine voll- oder teilstationäre Einrichtung zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen aufgenommen oder wieder aufgenommen werden soll,                        

 

3.  (ambulante Betreuung)

die Person erstmals oder nach einem stationären Krankenhausaufenthalt von einem ambulanten Pflegedienst (einschließlich der Dienste zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI) oder einem ambulanten Dienst der Eingliederungshilfe betreut werden soll,

 

4.  (besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe und Einrichtungen der
      Sozial
hilfe)

die Person erstmals in besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe und Einrichtungen der Sozialhilfe aufgenommen werden soll und die Aufnahme nicht aus dem Krankenhaus erfolgt,

 

5. (Rehabilitationskliniken)

die Person in eine Rehabilitationsklinik aufgenommen oder wieder aufgenommen werden soll,

 

6.  (stationäre Versorgung in Hospizen inklusive Kinderhospize)

die Person in eine stationäre Hospizeinrichtung aufgenommen oder wieder aufgenommen werden soll,

 

7. die Person in Betreuungsgruppen, die als Angebot zur Unterstützung im Alltag  im Sinne der Anerkennungs- und Förderungsverordnung anerkannt wurden, aufgenommen oder wieder aufgenommen werden soll.

Die Durchführung der Testung im örtlichen Zuständigkeitsbereich der unteren Gesundheitsbehörde der Stadt Mülheim an der Ruhr gilt als veranlasst, wenn der Wohnsitz beziehungsweise der gewöhnliche Aufenthaltsort der Person oder der Ort der in den Ziffern 1 bis 7 genannten Leistungserbringung im Gebiet des der Stadt Mülheim an der Ruhr liegt.

Ist eine nach dieser Allgemeinverfügung veranlasste Testung erfolgt, gilt eine weitere Testung nicht als durch diese Allgemeinverfügung veranlasst.

       

Die Veranlassung erstreckt sich auf Testungen, die

  1. durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte,
     
  2.  in Testzentren, die die Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfalen-Lippe alleine oder in Zusammenarbeit mit Dritten betreiben,
     
  3. durch die untere Gesundheitsbehörde oder von dieser beauftragte geeignete Dritte (beispielsweise Krankenhäuser, Altenheime oder Hilfsorganisationen)

        erbracht werden.

           

I. 

Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Absatz 4 Satz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen einen Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Die Bekanntmachung erfolgt auf der Internetseite der Stadt Mülheim an der Ruhr.

 

II.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag des Außerkrafttretens der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 des Bundesministeriums für Gesundheit vom 8. Juni 2020 außer Kraft.

 

Begründung:

Die Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 des Bundesministeriums für Gesundheit ermöglicht auf Veranlassung der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes die Durchführung von Testungen asymptomatischer Personen und sieht individuelle Untersuchungen von Kontaktpersonen und besonders vulnerablen Personengruppen, Reihentestungen bei Ausbrüchen und Surveillance-Testungen beispielsweise in Gemeinschaftseinrichtungen vor. Die Verordnung bestimmt in den vorgenannten Fällen die Kostentragung für die Laborkosten durch den Gesundheitsfonds.

Damit wird eine Testung von bestimmten Personengruppen ermöglicht, bei denen keine oder noch keine Symptome einer Infektion vorliegen (asymptomatische Personen). Die Veranlassung zur Testung erfolgt durch die zuständigen Stellen des Öffentlichen Gesund- heitsdienstes. Auf dem Gebiet der Stadt Mülheim an der Ruhr ist dafür der Oberbürgermeister der Stadt als untere Gesundheitsbehörde zuständig.

Nach der Darstellung der Handreichung „Testungen auf SARS-CoV-2“ des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) ge-staltet sich die epidemische Lage in Nordrhein-Westfalen nach wie vor fragil. Das Coronavirus SARS-CoV-2 zirkuliert weiterhin in Nordrhein-Westfalen und es ist von unentdeckten Infektionen in der Bevölkerung auszugehen. Daher sind besonders vulnerable Personen, wie ältere Menschen oder Menschen mit Vorerkrankungen bis zur Entwicklung eines Impfstoffes durch geeignete Maßnahmen zu schützen.

Das enge Zusammenleben beziehungsweise der enge Kontakt z. B. in Pflegeeinrichtungen, Kliniken, besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe, Einrichtungen des ambulanten Operierens, stationären Hospizen führt dazu, dass einzelne Infektionen zu einer schnellen Verbreitung des Virus in diesen Einrichtungen und Diensten führen können. Die Menschen in diesen Einrichtungen gehören teilweise zum Kreis besonders vulnerabler Personen und bedürfen des besonderen Schutzes.

Vor diesem Hintergrund sind nach der Handreichung des MAGS NRW regelhafte Testungen bei Neu- und Wiederaufnahmen in diesen Einrichtungen zwingend angezeigt. Dieser Auffassung schließt sich die Stadt Mülheim an der Ruhr vollumfänglich an.

Der örtliche Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung erstreckt sich auf solche Einrichtungen oder Dienste, die ihren Sitz im örtlichen Zuständigkeitsbereich der unteren Gesundheitsbehörde der Stadt Mülheim an der Ruhr haben.

Sofern sich das lokale Infektionsgeschehen verschlechtert oder es zu Ausbrüchen in den genannten Einrichtungen oder Diensten kommt, kann der Personenkreis erweitert werden.

§ 5 Abs. 1 der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 des Bundesministeriums für Gesundheit sieht vor, dass die Testung von neu- beziehungsweise wieder aufgenommenen Patienten beziehungsweise Bewohnern einmal wiederholt werden kann. Während die erste Testung vor Aufnahme, z. B. noch in der eigenen Häuslichkeit der Person erfolgen sollte, kann die zweite Testung nach Aufnahme in der Einrichtung erfolgen. Diese zweite Testung sichert das Testergebnis weiter ab.

 

Der Geltungszeitraum dieser Allgemeinverfügung orientiert sich am Geltungszeitraum der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 des Bundesministeriums für Gesundheit. 

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts Klage erhoben werden.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übertragungsweg gem. § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803).    

 

Bekanntmachungsanordnung:

Diese Allgemeinverfügung wird hiermit gemäß § 41 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen öffentlich bekannt gemacht.

 

Mülheim an der Ruhr, den 20.10.2020                                                                          

Dr. Steinfort

Stadtdirektor