Schank- und Speisewirtschaften (Restaurants und Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen)

Laut Allgemeinverfügung vom 16. März 2020 gelten für Schank- und Speisewirtschaften (Restaurants und Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen) folgende Auflagen für den Betrieb:

  • Die maximale Gesamtbesucherzahl der jeweiligen Einrichtungen ist auf einen Gast/4 Quadratmeter (qm) Schankfläche beschränkt.
  • Der Mindestabstand zwischen den Tischen muss zwei Meter betragen.
  • Es ist mit Aushängen auf richtige Hygienemaßnahmen hinzuweisen.
  • Getränke sind ausschließlich in geschlossenen Behältnissen (Flaschen) oder in Einwegbehältern oder im Ausschank, allerdings nur bei Verwendung von Gläsern, die in einer Industriespülmaschine bei mindestens 60 Grad gespült wurden, auszugeben.