Bürgeramtsoftware Führerschein- und KFZ-Wesen
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Die Bewerbungen/Teilnahmeanträge werden anhand der beigefügten Unterlagen bewertet, siehe hierzu die Anlage „04_Teilnahmewettbewerb“ und das darin enthaltene Tabelle „Teil-nahmewettbewerb_FS und KFZ“.
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01_Bieterfrage
Frage:
Gemäß Pos. 9.10.2 wird als Ausschlusskriterium gefordert, dass die Anwendung zwingend als On-Premises-Betrieb auf Servern der Stadt Mülheim an der Ruhr laufen muss. Marktübliche moderne Fachverfahren im Bereich Fahrerlaubnis- und Kfz-Zulassungswesen werden zunehmend als SaaS-/Cloud-Lösung angeboten, häufig mit Hosting in zertifizierten deutschen bzw. europäischen Rechenzentren (z. B. BSI C5-testiert) und vollständiger DSGVO-Konformität.
Die zwingende Vorgabe eines On-Premises-Betriebs schränkt den Bieterkreis erheblich ein und steht aus unserer Sicht in einem Spannungsverhältnis zum vergaberechtlichen Wettbewerbsgrundsatz (§ 97 Abs. 1 GWB), sofern keine zwingenden fachlichen oder sicherheitstechnischen Gründe vorliegen, die durch eine gleichwertige SaaS-Lösung nicht ebenso erfüllt werden könnten.
Wir bitten daher um Beantwortung folgender Fragen:
1. Ist der Auftraggeber bereit, alternativ zum On-Premises-Betrieb auch eine SaaS-/Cloud-Lösung als gleichwertig anzuerkennen, sofern Hosting, Datenschutz und Sicherheitsanforderungen (z. B. BSI C5, DSGVO, Serverstandort Deutschland/EU) nachweislich erfüllt werden?
2. Falls nein: Welche konkreten fachlichen, rechtlichen oder sicherheitstechnischen Gründe erfordern zwingend einen On-Premises-Betrieb, und werden diese Gründe auch bei einer gleichwertig abgesicherten SaaS-Lösung als nicht erfüllbar angesehen?
3. Sofern der Auftraggeber am On-Premises-Erfordernis festhält, bitten wir um Bestätigung, dass dies als bewusste, abschließende Entscheidung gilt und Pos. 9.10.2 unverändert als Ausschlusskriterium bestehen bleibt.
Wir bitten um entsprechende Klarstellung bzw. Anpassung der Vergabeunterlagen.
Antwort:
Zu 1.):
Nein, dies wird abgelehnt.
Zu 2.):
Der Betrieb der hier auszuwählenden SW-Lösung ist per Schnittstellenanbindung an diverse andere SW-Verfahren, wie z. B. EWO-System; SAP-System; etc. gekoppelt. Diese Verfahren werden hier ebenfalls On-Prem betrieben.
Es ist nicht vorgesehen, die Datenverarbeitung in diesen Verfahren z.B. über eine gehostete SaaS-Lösung extern für den Betrieb zugänglich zu machen.
Zu 3.):
Ja, diese Festlegung verstehen Sie korrekt.
01_Bieterfrage
Frage:
Gemäß Pos. 9.10.2 wird als Ausschlusskriterium gefordert, dass die Anwendung zwingend als On-Premises-Betrieb auf Servern der Stadt Mülheim an der Ruhr laufen muss. Marktübliche moderne Fachverfahren im Bereich Fahrerlaubnis- und Kfz-Zulassungswesen werden zunehmend als SaaS-/Cloud-Lösung angeboten, häufig mit Hosting in zertifizierten deutschen bzw. europäischen Rechenzentren (z. B. BSI C5-testiert) und vollständiger DSGVO-Konformität.
Die zwingende Vorgabe eines On-Premises-Betriebs schränkt den Bieterkreis erheblich ein und steht aus unserer Sicht in einem Spannungsverhältnis zum vergaberechtlichen Wettbewerbsgrundsatz (§ 97 Abs. 1 GWB), sofern keine zwingenden fachlichen oder sicherheitstechnischen Gründe vorliegen, die durch eine gleichwertige SaaS-Lösung nicht ebenso erfüllt werden könnten.
Wir bitten daher um Beantwortung folgender Fragen:
1. Ist der Auftraggeber bereit, alternativ zum On-Premises-Betrieb auch eine SaaS-/Cloud-Lösung als gleichwertig anzuerkennen, sofern Hosting, Datenschutz und Sicherheitsanforderungen (z. B. BSI C5, DSGVO, Serverstandort Deutschland/EU) nachweislich erfüllt werden?
2. Falls nein: Welche konkreten fachlichen, rechtlichen oder sicherheitstechnischen Gründe erfordern zwingend einen On-Premises-Betrieb, und werden diese Gründe auch bei einer gleichwertig abgesicherten SaaS-Lösung als nicht erfüllbar angesehen?
3. Sofern der Auftraggeber am On-Premises-Erfordernis festhält, bitten wir um Bestätigung, dass dies als bewusste, abschließende Entscheidung gilt und Pos. 9.10.2 unverändert als Ausschlusskriterium bestehen bleibt.
Wir bitten um entsprechende Klarstellung bzw. Anpassung der Vergabeunterlagen.
Antwort:
Zu 1.):
Nein, dies wird abgelehnt.
Zu 2.):
Der Betrieb der hier auszuwählenden SW-Lösung ist per Schnittstellenanbindung an diverse andere SW-Verfahren, wie z. B. EWO-System; SAP-System; etc. gekoppelt. Diese Verfahren werden hier ebenfalls On-Prem betrieben.
Es ist nicht vorgesehen, die Datenverarbeitung in diesen Verfahren z.B. über eine gehostete SaaS-Lösung extern für den Betrieb zugänglich zu machen.
Zu 3.):
Ja, diese Festlegung verstehen Sie korrekt.
01_Bieterfrage
Frage:
Gemäß Pos. 9.10.2 wird als Ausschlusskriterium gefordert, dass die Anwendung zwingend als On-Premises-Betrieb auf Servern der Stadt Mülheim an der Ruhr laufen muss. Marktübliche moderne Fachverfahren im Bereich Fahrerlaubnis- und Kfz-Zulassungswesen werden zunehmend als SaaS-/Cloud-Lösung angeboten, häufig mit Hosting in zertifizierten deutschen bzw. europäischen Rechenzentren (z. B. BSI C5-testiert) und vollständiger DSGVO-Konformität.
Die zwingende Vorgabe eines On-Premises-Betriebs schränkt den Bieterkreis erheblich ein und steht aus unserer Sicht in einem Spannungsverhältnis zum vergaberechtlichen Wettbewerbsgrundsatz (§ 97 Abs. 1 GWB), sofern keine zwingenden fachlichen oder sicherheitstechnischen Gründe vorliegen, die durch eine gleichwertige SaaS-Lösung nicht ebenso erfüllt werden könnten.
Wir bitten daher um Beantwortung folgender Fragen:
1. Ist der Auftraggeber bereit, alternativ zum On-Premises-Betrieb auch eine SaaS-/Cloud-Lösung als gleichwertig anzuerkennen, sofern Hosting, Datenschutz und Sicherheitsanforderungen (z. B. BSI C5, DSGVO, Serverstandort Deutschland/EU) nachweislich erfüllt werden?
2. Falls nein: Welche konkreten fachlichen, rechtlichen oder sicherheitstechnischen Gründe erfordern zwingend einen On-Premises-Betrieb, und werden diese Gründe auch bei einer gleichwertig abgesicherten SaaS-Lösung als nicht erfüllbar angesehen?
3. Sofern der Auftraggeber am On-Premises-Erfordernis festhält, bitten wir um Bestätigung, dass dies als bewusste, abschließende Entscheidung gilt und Pos. 9.10.2 unverändert als Ausschlusskriterium bestehen bleibt.
Wir bitten um entsprechende Klarstellung bzw. Anpassung der Vergabeunterlagen.
Antwort:
Zu 1.):
Nein, dies wird abgelehnt.
Zu 2.):
Der Betrieb der hier auszuwählenden SW-Lösung ist per Schnittstellenanbindung an diverse andere SW-Verfahren, wie z. B. EWO-System; SAP-System; etc. gekoppelt. Diese Verfahren werden hier ebenfalls On-Prem betrieben.
Es ist nicht vorgesehen, die Datenverarbeitung in diesen Verfahren z.B. über eine gehostete SaaS-Lösung extern für den Betrieb zugänglich zu machen.
Zu 3.):
Ja, diese Festlegung verstehen Sie korrekt.
02_Bieterfrage
Frage:
Im Leistungsverzeichnis für das Fachverfahren Führerschein schreiben Sie als Ausschlusskriterium unter Punkt 6.2.9.2 einen "Fotoabruf aus zertifizierter Dienstleister-Cloud gem. Richtlinie BSI TR-03170" aus.
Die von Ihnen benannte Technische Richtlinie TR-03170 gibt vor, dass beim Abruf von Lichtbildern aus der Cloud der Organisationsschlüssel der abrufenden Behörde im DVDV geprüft wird. Sie finden diesen Punkt etwa in Kapitel 2.4.2 (Prozess) der Technischen Richtlinie unter Schritt 9: Die Pass-, Personalausweis- oder Ausländerbehörde fragt den Abruf des elektronischen Lichtbildes beim Cloud-Dienst unter Verwendung der vom Bürger zur Verfügung gestellten Zugangsdaten in Form des Barcodes an und übermittelt in diesem Kontext auch seinen Organisationsschlüssel aus dem DVDV. Die Organisationsschlüssel der Fahrerlaubnisbehörden (sofern diese einen besitzen) sind für den Abruf nicht zulässig.
Können Sie bitte ausführen, inwiefern Ihre Behörde den Fotoabruf für möglich hält oder ob die Anforderung im Leistungskatalog angepasst werden muss. Vielen Dank!
Antwort:
Der Punkt 6.2.9.2 wird aus dem Leistungsverzeichnis herausgenommen.
03_Bieterfrage
Frage:
für den Teilnahmewettbewerb haben Sie den Fragenkatalog "Teilnahmewettbewerb_FS und KFZ.xlsx" zusammen mit den Erklärungen "Erklärung_Bietergemeinschaften", "Eigenerklärung_Ausschlussgründe" und "523_EU_Eigenerklärung_Sanktionspaket_5_EU" zur Verfügung gestellt.
Entsprechend der Kriteriennummer 1 im Fragenkatalog "Teilnahmewettbewerb_FS und KFZ.xlsx" soll eine Eigenerklärung zur Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung entsprechend § 122 Abs. 2 GWB abgegeben werden.
Entsprechend der Kriteriennummer 2 im Fragenkatalog "Teilnahmewettbewerb_FS und KFZ.xlsx" soll eine Eigenerklärung zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit entsprechend § 122 Abs. 2 GWB abgegeben werden.
Entsprechend der Kriteriennummer 3 im Fragenkatalog "Teilnahmewettbewerb_FS und KFZ.xlsx" soll eine Eigenerklärung zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit entsprechend § 122 Abs. 2 GWB abgegeben werden.
Bitte klären Sie auf, ob von Ihrer Seite für die drei genannten Eigenerklärungen entsprechende Vordrucke bestehen, die für den Teilnahmewettbewerb eingereicht werden müssen oder ob die Angaben im Fragenkatalog "Teilnahmewettbewerb_FS und KFZ.xlsx" ausreichen. Vielen Dank!
Antwort:
Gemäß § 122 GWB soll der Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 soll durch Eigenerklärungen erfolgen. Vordrucke gibt es hierzu keine. Weitere Unterlagen können im Laufe des Verfahrens von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern nachgefordert werden.