Für die Durchführung von Schnelltests im Rahmen der Coronavirus-Testverordnung des Bundes ist eine Beauftragung als Leistungserbringer durch das Amt für Gesundheit und Hygiene erforderlich. Diese Beauftragung erfolgt auf Antrag. Zusätzlich muss dem Gesundheitsamt vor Aufnahme des Betriebs ein vollständiges Hygienekonzept vorliegen.