Allgemeine Geschäftsbedingungen der Musikschule der Stadt Mülheim an der Ruhr (AGB)
1. Laufzeit und Kündigung des Vertrages
Der Vertrag wird vom 01. August 2024 bis zum 31. Juli 2025 geschlossen und endet automatisch.
Kündigungen sind schriftlich an die Musikschule zu richten, bei Minderjährigen durch deren gesetzliche Vertretung.
Die Entgelte werden bis zum festgesetzten Kündigungstermin auch dann erhoben, wenn die Lernenden den angebotenen Unterricht nicht mehr wahrnehmen.
Das Recht zur sofortigen Kündigung bleibt für die Musikschule unberührt, wenn die Leistungspflichtigen wiederholt mit Monatsentgelten in Verzug sind.
2. Mietinstrument
Ein Mietinstrument ist nicht in den Kosten enthalten.
3. Ferien und Feiertage
Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen Schulen des Landes NRW findet analog Anwendung. In dieser Zeit findet kein Unterricht statt, die Entgeltpflicht wird hierdurch nicht berührt.
4. Höhe der Entgelte
s. o.
5. Befreiungen, Ermäßigungen und Erstattungen von Entgelten
Für Unterrichtsangebote der Grundstufe werden Inhaber/innen des MülheimPasses auf schriftlichen Antrag bei entsprechendem Nachweis von der Zahlung des Entgelts befreit.
Fällt der Unterricht aus von der Musikschule zu vertretenden Gründen aus, erhalten die Lernenden eine Erstattung des Unterrichtsentgeltes. Voraussetzungen hierfür sind die Erteilung von weniger als 35 Unterrichtsstunden im Schuljahr und ein schriftlicher Antrag auf Erstattung bis zum Schuljahresende. Für jede ausgefallene Unterrichtsstunde, die die Mindestzahl unterschreitet, wird 1/35 des Jahresentgeltes erstattet. Beträgt die Vertragslaufzeit weniger als ein Schuljahr wird die Erstattung anteilig vorgenommen.
Fällt der Unterricht aus Gründen aus, die keine der Vertragsparteien zu vertreten hat („Höhere Gewalt“ - Pandemie o.ä.), wird die o.g. Regelung analog angewendet.
In Härtefällen kann die Musikschulleitung auf Antrag das Entgelt in angemessener Weise ermäßigen oder erlassen.
6. Zahlung der Entgelte/Zahlungsverzug
Die Entgelte werden ausschließlich durch Lastschriftverfahren vom angegebenen Konto abgebucht. In begründeten Einzelfällen kann hiervon abgesehen werden. Bei Minderjährigen obliegt die Zahlungspflicht dem gesetzlichen Vertreter.
Bei nicht ausgeführten Lastschriften, die nicht von der Musikschule zu vertreten sind, wird von der Musikschule ein Rücklastschriftentgelt erhoben. Die Höhe dieses Entgeltes entspricht den jeweils von den Geldinstituten verlangten Gebühren.
Darüber hinaus werden Mahnkosten in Höhe von zurzeit 5,00 € berechnet.
Bei weiterem Zahlungsverzug wird ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet und die Lernenden vom Unterricht ausgeschlossen.
7. Fälligkeiten und Entgeltpflicht
Bei den Entgelten handelt es sich um Jahresentgelte. Diese sind in monatlichen Raten zum 15. eines jeden Monats fällig. Unterrichtsänderungen werden, unabhängig vom tatsächlichen Änderungstermin, immer zum Ersten eines Monates rechnungswirksam.
8. Haftung
Die Musikschule haftet nicht für Schäden bzw. für den Verlust von privatem Eigentum der Lernenden.
Für Schäden auf dem Hin- und Rückweg zum Unterricht haftet die Musikschule nicht.
Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet die Musikschule - auch für ihre Erfüllungsgehilfen - nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
Die Lernenden haften für die infolge ihres Verhaltens der Musikschule zugefügten Schäden.
9. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Mülheim an der Ruhr.